THOMAS RIESS
VERSICHERUNGSMAKLERPräambel
(1) Der Versicherungsmakler vermittelt unhabhängig von seinen oder dritten
Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer)
Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem
Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung
in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte
Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber
überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(im Folgenden "AGB") und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen
Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem
Versicherungskunden und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls
abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten
Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen
künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
(3) Bei Verträgen zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden, die dem
Konsumentenschutzgesetz ("KSchG") unterliegen, gelten die AGB nur insoweit, als
sie den Bestimmungen des KSchG nicht entgegenstehen. Auf jene Bestimmungen der AGB, die
für Konsumenten iSd KSchG nicht gelten, wird hingewiesen.
(4) Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
§ 2 - Die Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine
angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes
Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und
das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem
Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige
und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines
angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen
Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des
Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt
zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf
Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher
ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur
im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes
Entgelt einbezogen werden.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler
erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des
Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der
Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des
Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine
Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und
die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen.
§ 3 - Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte
Erbringen der in § 1 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und
Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen
Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls
bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der
Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der
Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und
ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen,
die für der in § 1 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein
können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich an einer
Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach
vorheriger Verständigung und Terminabsprache teil zu nehmen und auf besondere Gefahren
von sich aus hinzuweisen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen
kann der Versicherungsmakler ungeprüft auf ihre inhaltliche Richtigkeit zur Grundlage der
weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen.
(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom
Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz
bewirkt sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen
bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme
durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(5) Der Versicherungskunde, soferne er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist,
verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten
Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom
ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dem Versicherungsmakler zur
Berichtigung mitzuteilen.
(6) Der VK nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag
noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer
Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen
im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führen kann.
§ 4 - Zustellungen an den Versicherungskunden, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler
zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-mails unter
Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden.
Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies
verschuldet hat. E-Mails gelten erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens beim
Versicherungsmakler als zugestellt.
§ 5 - Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept,
insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes
Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an
Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.
§ 6 - Haftung
(1) Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Schäden des Versicherungskunden
nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist die Haftung
für entgangenen Gewinn. Für Konsumenten iSd KSchG gilt diese Bestimmung nur dann, wenn
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben wurden.
(2) Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme
der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt. Sofern
der Kunde kein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist, müssen
Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler innerhalb von sechs Monaten ab
Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
§ 7 - Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm
aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und
Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese
Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(2) Der Versicherungskunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die
Kundendatei des Versicherungsmaklers und insbesondere zur Durchführung von
Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit auch
ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
§ 8 - Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunden berechtigt, bei Abgabe
seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines
Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser
Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche
erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens
jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt
bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer
zu übermitteln. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs. 1 genannten
Frist abgesendet wird.
§ 9 - Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für das Gebot der Schriftlichkeit selbst.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder
undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. In einem
solchen Fall wird die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche
ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung
möglichst nahe kommt.
(3) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen
österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag ist mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG jenes Gericht
zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet.
Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen
sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd
KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche
Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
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